Änderungen bei der Grunderwerbs- und Vermögenssteuer
Von Armin Gutschick & Anja Sämann-Gutschick
Ab 1. Januar 2023 hat sich die Grunderwerbsteuer (sog. „ITP“ - Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales) auf den Balearen erhöht. Bei der Grunderwerbsteuer handelt es sich um eine staatliche Steuer, die jedoch von den autonomen Regionen erhoben wird. Die Grunderwerbsteuer setzt zwar wie bisher bei 8% an, steigt aber progressiv bis nun- mehr 13% an: Bis 400.000 Euro fal- len 8% Steuern an, von 400.000 bis 600.000 Euro 9%, von 600.000 bis 1.000.000 Euro 10%, von 1.000.001 bis 2.000.000 Euro 12% und ab 2.000.001 Euro 13% Steuern an.
Die Steuer wird kumulativ berechnet, so dass bei einem Immobilienverkauf in Höhe von 2,5 Millionen Euro insgesamt 275.000 € Grunderwerbssteuern fällig werden. Dies berechnet sich wie folgt: die ersten 400.000 Euro werden mit 8% (32.000 €) versteuert, die nächsten 200.000 € mit 9% (18.000 €), die weiteren 400.000 € mit 10% (40.000 €), die folgende 1 Million Euro mit 12% (120.000 €) und die restlichen 500.000 € mit 13% (65.000 €). In diesem Beispielsfall beträgt die durchschnittliche Steuer für die gesamte Transaktion 11%.

Das neue Gesetz (38/2022) enthält zwei wichtige Änderungen bezüglich der Vermögensbesteuerung von Residenten und Nichtresidenten in Spanien. Es handelt sich zum einen um die gesetzliche Anpassung der spa- nischen Vermögenssteuer („Vst“) und zum anderen um die Einführung einer temporären Solidaritätssteuer (auch Reichensteuer genannt, „Rst.“). Da das Gesetz Ende 2022 in Kraft getreten ist, wird das zum 31. Dezember 2022 bestehende Vermögen besteuert und die sich daraus ergebende Steuer muss der Steuerzahler zum 30. Juni 2023 entrichten.
Bislang ist es so, dass Gesellschaf- ter ausländischer Gesellschaften, die in Spanien Immobilienvermögen besitzen, nicht der Vst. unterliegen, da dies bisher in der spanischen steuer- lichen Gesetzgebung nicht vorgesehen war. Dies ist nunmehr gesetzlich korrigiert worden. Es kommt also zu einer Vermögensbesteuerung von ausländischen Gesellschaften, wenn das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Spanien eine Besteuerungsbefugnis gibt. Zum Beispiel hat das deutsche DBA die Befugnis erteilt, Nicht-Residente der Vst. für den Besitz von Anteilen oder Beteiligungen an einer deutschen Gesellschaft zu unterwerfen, deren Vermögen zu mindestens 50% direkt oder indirekt aus spanischen Immobilien besteht, gilt dies auch in Spanien. Ausnahmen sind das Schweizer und österreichische DBA, die eine solche Befugnis nicht erteilen.
Die bestehenden Vermögenssteuern werden von den autonomen Regionen Spaniens verwaltet, aber die neue Rst. wird an die spanische Zentralregierung gezahlt. Sie gilt für alle Vermögenswerte in Spanien und wird wie folgt berechnet: zwischen 3 Mio. € und 5,34 Mio. € mit 1,7%, zwischen 5,34 Mio. € und 10,69 Mio. € mit 2,1% und jenseits von 10,69 Mio. € mit 3,5% besteuert. Der Freibetrag bei der Rst. liegt bei 3 Millionen Euro und grenzt sich damit von der Vst. ab, wo in den autonomen Regionen ein Freibetrag von 700.000 Euro üblich ist. Beide Steuern sind vom Prinzip her deckungsgleich, da sie das Vermögen besteuern. Allerdings kann die Rst. in der jeweiligen autonomen Region von der dort zu zahlenden Vst. abgesetzt werden. Wenn also der Betrag, der an Vermögenssteuer anfällt, gleich oder größer ist als der Betrag der Rst., muss man keine zusätzliche Rst. bezahlen.

Da die Vst. auf den Balearen höher ist als die Rst. des spanischen Zentralstaates bleibt auf den Balearen vieles beim Alten. Beispielsweise bei einer Steuergrundlage von 10,90 Mio. € beträgt die auf den Balearen zu zahlende Vst. 258.832 € (2,90%); die staatliche Rst. hingegen rechnerisch nur 224.490 € (2,1%), so dass keine zusätzlichen Steuern zu bezahlen sind, da die zentralstaatliche Rst. im Vergleich zur Vst. geringer ist. Derart vermögende Personen in anderen autonomen Regionen Spaniens zahlen hingegen sehr wohl Rst.
Offensichtlich empfand der Zentral- staat den Umgang von einigen autonomen Regionen mit der Vermögensbesteuerung zu „lax“. In Madrid gibt es keine Vermögenssteuer und Andalusien gibt großzügige Vergünstigungen. Mit der temporär einge- führten Rst. holt der Zentralstaat sich das Geld zurück, auf das einige autonome Regionen freiwillig verzichten. Die neue Rst. wurde zunächst auf zwei Jahre (2022 und 2023) festgelegt, was allerdings, wenn man sich den Verlauf der Vst. ansieht, welche nach einigen Jahren der Unterbrechung seit über einem Jahrzehnt jährlich verlängert wird, nicht viel zu bedeuten hat.